Stiftungen

Wohlfahrtspflege gilt den Freimaurern von Anbeginn an als eine der wesentlichen Pflichten und edelsten Form der Arbeit nach außen. Die Freimaurerloge Zur Einigkeit sah es von jeher als ihre Aufgabe an, diese soziale und ideelle Verpflichtung einzulösen. Sie hat dazu mit den Stiftungen der Loge Einrichtungen geschaffen, um Menschen zu helfen, die aus eigener Kraft ihre Not nicht überwinden können.

Wohltätigkeits-Anstalt „Zur Einigkeit“  

Am Ende des 18. Jahrhunderts lagen unruhige Zeiten über der Stadt Frankfurt und der Loge Zur Einigkeit. Besetzungen, Exekutionstruppen der Franzosen und Kriegskontributionen zehrten an den Bürgern und deren Einkommen.

Getragen von dem Gedanken, den Söhnen von Kriegswitwen und unvermögenden Brüdern der Loge Bildung und Ausbildung zu ermöglichen, riefen die Brüder der Loge Zur Einigkeit am 23. Mai 1800 die „Wohltätigkeitsanstalt zur Einigkeit zur Erziehung und Bildung der Jugend (WA)“ ins Leben. 

Über fast zwei Jahrhunderte blieben die Ziele der Anstalt, ihre Satzung und die Struktur ihrer Verwaltung nahezu unverändert. Noch heute bestimmen diese das Wirken dieser Stiftung. Bedürftige Jugendliche werden von der WA zu ihrer ersten Berufsausbildung unterstützt, unabhängig von Art und Umfang der Ausbildung, ob Schule, Handwerk oder Universität. 

Neben dem Wiederaufbau und dem Erhalt ihres kulturellen Erbes sowie der Pflege der Liegenschaften an der Kaiserstraße 37 in Frankfurt, hat die WA seit 1950 mehr als 2 Mio. Euro aus eigenen Mitteln an Beihilfen für Jugendliche aufgewendet.

Weitere Informationen finden Sie unter: wohltaetigkeit-einigkeit.de.

Altenstiftung zur Einigkeit e.V.

Im Januar 1970 gründeten Brüder der Loge die „Altenstiftung zur Einigkeit e.V.“.

Als eine der Stiftungen der Loge ist es Ihre Aufgabe, bedürftigen älteren Menschen zu helfen, einerlei welcher Herkunft, Weltanschauung oder Konfession. 

Die Altenstiftung zur Einigkeit e.V. in Frankfurt am Main unterstützt seit 1970 ältere Personen, einerlei welchen Geschlechts, welcher Konfession, Herkunft oder Parteizugehörigkeit, die der Hilfe bedürfen. Diese Unterstützung kann jedoch nur Personen gewährt werden, die die Voraussetzung des §53 der Abgabeordnung und des SGB/XII – Sozialhilfe erfüllen.

Bei Fragen können Sie gerne das Kontaktformular nutzen.

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